Satzung

Verband Deutscher Doppelaxtwerfer

Satzung: 13. Januar 2024

Verband Deutscher Doppelaxtwerfer kurz VDDAW

Vorwort/Präambel: 

Über die letzten Jahre ist die deutsche und internationale Community der Doppelaxtwerfer und Doppelaxtwerferinnen immer weiter gewachsen.  Auf internationaler Ebene wurde bereits ein Dachverband gegründet, der für alle einheitliche Regelungen und Wettkampfordnungen erlassen hat. Um die deutsche Community geeint vertreten zu können und um auch auf nationaler Ebene einheitliche Regelungen zu erstellen, wurde es notwendig ein zentrales Organ zu gründen. Der Verband deutscher Doppelaxtwerfer versteht sich als Vertreter Deutschland auf internationaler Ebene und als Ansprechpartner auf nationaler Ebene für alle organisierten und nicht organisierten Doppelaxtwerfer und Doppelaxtwerferinnen.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

  1. Die Vereinigung trägt den Namen „Verband Deutscher Doppelaxtwerfer“, abgekürzt und folgend „VDDAW“ genannt. 
  2. Der VDDAW strebt seine Eintragung in das Vereinsregister an. Mit der Eintragung wird der vollständige Name „Verband Deutscher Doppelaxtwerfer e.V.“ lauten. 
  3. Er hat seinen Sitz in Heilbronn.
  4. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen. 
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Das Wort Doppelaxtwerfer, oder kurz Axtwerfer ist geschlechtsneutral zu verstehen. Für die bessere Lesbarkeit wird im Folgenden nur eine Form verwendet. 
  7. Das Wort „Deutscher“ soll ausdrücken, dass die Zielgruppe Vereine, Clubs, Interessengemeinschaften und einzelne natürliche Personen sind, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren Vereins- oder Wohnsitz haben, unabhängig von Geschlecht, Nationalität, Religion oder politischer Gesinnung. 

§ 2 Verbandszweck 

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne der §§ 51ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen gültigen Fassung. 
  2. Der Zweck des Verbands ist die Pflege und Förderung des Doppelaxtwurfsports, die Durchführung von geordneten Sport- und Spielübungen zur Augen-, Körper- und Handkoordination sowie die Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen. 
  3. Der Verband sieht sich vorrangig als Dachorganisation für ggf. zukünftige Landesverbände, Vereine und Interessengemeinschaften, aber auch für Einzelmitglieder ohne Vereinszugehörigkeit, die Doppelaxtwerfen als Sport betreiben. 
  4. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verband vor allem wie folgt tätig:
    1. Pflege und Ausbau des Breiten- und Spitzensports im Bereich Doppelaxtwerfen.
    2. Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports. 
  5. Aufstellung, Anpassung und internationale Harmonisierung des Regelwerks, sowie der Sicherheitsvorgaben für das Doppelaxtwerfen. 
  6. Enge Zusammenarbeit mit den Einzelmitgliedern, Interessengemeinschaften und Vereinen, ggf. den Landesverbänden auf nationaler Ebene. Sowie aktive Zusammenarbeit auf internationaler Ebene mit dem Weltverband.
  7. Unterstützung der Einzelmitglieder des Verbands bei der Gründung eines Vereins. 

§ 3 Selbstlosigkeit 

  1. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbands (Vereine und Einzelmitglieder; später Landesverbände) erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VDDAW. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Verbands kann nach Vorstandsbeschluss jeder Club, Verein, Landesverband, Interessengemeinschaft oder auch Einzelpersonen werden, die die Verbandsziele unterstützen und den Sport des Doppelaxtwerfens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betreibt. Das Mindestalter für Einzelpersonen ist 18 Jahre. 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbandssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Verbands zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen und sicherheitstechnischen Vorgaben nach den jeweils geltenden Sportrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten. 

3. Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Umstrukturierung der Mitgliedschaft auf Landesverbände durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliedschaft von noch zu gründenden Landesverbänden ist ausdrücklich erwünscht. 

4. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand.  Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. 

5. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in 3 Kategorien

a) Vollmitgliedschaft als Mehrpersonenvereinigung: Sobald mehr als zwei Personen eine Interessengemeinschaft/ Club oder Verein gründen, hat diese Gruppierung automatisch den Status der Vollmitgliedschaft und eine Stimme in der Mitgliederversammlung

b) Vollmitgliedschaft als Einzelmitglied: Einzelmitglieder können auch die Vollmitgliedschaft beantragen und erhalten somit auch eine Stimme auf der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen damit nicht §9 Nr. 5 Abs c des Stimmrechts. Voraussetzung hierfür ist, dass Einzelmitglieder dieselben Beiträge wie Interessengemeinschaften/ Clubs/Vereine zahlen. Näheres wird in der Kosten- und Gebührenordnung geregelt.

c) Einzelmitgliedschaft: Nicht organisierte Doppelaxtwerfer können einen Antrag auf Einzelmitgliedschaft stellen. Sie unterliegen dann dem §9 Nr. Abc C des Stimmrechts.

6. Die Mitgliedschaft von Clubs/Vereinen und Landesverbänden endet bei ihrer Auflösung oder bei Austritt. Ebenso endet sie bei einer Mitgliedschaft in einem Landesverband. Die Mitgliedschaft bei Einzelpersonen endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod und bei einer Mitgliedschaft in einem Landesverband. 

7. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt mind. zwei Monate vor Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Einzelmitglieder, die Mitglied in einem dem  

VDDAW angeschlossenen Verein/Landesverband werden, scheiden zum nächsten Monatsersten aus dem VDDAW aus. Einzelmitglieder erhalten ebenfalls keine Rückerstattung. 

8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verbands schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für länger als 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, der auf der nächsten Mitgliederversammlung abschließend entschieden wird. 

9. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinerlei Anrecht auf das Vermögen des VDDAW oder Teile hiervon. 

§ 5 Beiträge 

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der  

Mitgliederversammlung (§ 8 der Satzung). Fälligkeit des Beitrags ist am 01. Januar des Geschäftsjahres und zahlbar bis zum 31. Januar. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Verbandsmitglieder erforderlich. 

2. Für Einzelpersonen, Vereine/Clubs oder Verbände können gestaffelte Beiträge von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 6 Organe  

Organe des Verbands sind: 

1. die Mitgliederversammlung 
2. der Vorstand 

§ 7 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus: 

(a) Präsident 
(b) Vizepräsident 
(c) Schatzmeister 

2. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. 

Im Außenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied bis zu einer Summe von Euro 100,00 (in Worten einhundert) allein zur Vertretung des Verbands berechtigt, ansonsten zwei Mitglieder des Vorstandes zusammen. In – Sich – Geschäfte eines Vorstandsmitgliedes im Sinne des § 181 BGB bedürfen der vorherigen Zustimmung des gesamten Vorstandes. 

3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Organisation des Verbandes.  

4. Der Vorstand stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf und teilt ihn den Mitgliedern in geeigneter Form mit. 

5. Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben weitere Referenten und Kommissionen zu berufen. Diese Referenten und Kommissionen arbeiten weisungsgebunden. Sie sollen insbesondere entscheidungsfähige Vorlagen erarbeiten. Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder auf der der Berufung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. 

6. Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister dürfen aus Gründen der Zweckmäßigkeit nur ein zusätzliches Referat übernehmen. Aus denselben Gründen darf ein Referent max. zwei Referate übernehmen. 

7. Jedes Vorstandsmitglied und Referent ist für seine Tätigkeit an Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der MV gebunden und dem Präsidenten und der MV verantwortlich. 

8. Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

9. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch z. B. via. E-Mail, WhatsApp oder fernmündlich gefasst werden. Die gefassten Vorstandsbeschlüsse sind unabhängig davon welche Medien genutzt werden, sind aber nachträglich mit dem Abstimmungsergebnis schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten zu unterzeichnen. 

10. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als nicht angenommen. 

11. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.  Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenigen Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Verbandsvorstandes hinausgehen: 

a) Entschädigung für den tatsächlichen nachgewiesenen Aufwand 

b) angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes gezahlt wird

§ 8 Mitgliederversammlung (MV) 

1. Oberstes Organ des VDDAW ist die MV. 

2. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche MV statt. In der Zeit dazwischen können außerordentliche MV nach Bedarf einberufen werden. 

3. Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  • sie stellt fest, ob ordnungsgemäß einberufen wurde, 
  • stellt die Stimmberechtigung fest, 
  • wählt den Versammlungsleiter, 
  • genehmigt die Niederschrift der letzten Versammlung, 
  • beschließt die Tagesordnung, 
  • nimmt die Vorstandsberichte entgegen, 
  • nimmt den Kassenprüfbericht entgegen, 
  • nimmt die Entlastung des Vorstandes vor, die einzeln zu erfolgen hat, 
  • wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, 
  • genehmigt den Haushaltsvoranschlag, 
  • setzt die Beiträge fest, 
  • nimmt die Jahresrechnung ab, 
  • ändert Satzungen, 
  • erlässt Ordnungen, 
  • legen den nächsten Versammlungsort und Zeit fest. 

4. Die Mitgliederversammlung ist für alle Zweck- und Satzungsänderungen einzuberufen. Für die Änderung des Verbandszweckes und für andere Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Verbandsmitglieder erforderlich. Über Zweck und Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Der zu ändernde Text ist dem neuen Textvorschlag gegenüberzustellen (alt / neu) und mit der Einladung zu versenden. Sind aufgrund von Vorgaben des Registergerichts oder des Finanzamts  

Satzungsänderungen zwingend notwendig, ist der Vorstand berechtigt, die Satzung ohne Beschluss der Mitgliederversammlung entsprechend den Vorschlägen der jeweiligen Behörde zu ändern. Die MV ist bei der nächsten Versammlung zu unterrichten. 

5. Angelegenheiten nach Absatz 3. können auf einer außerordentlichen MV beschlossen werden. Sie müssen jedoch vorher auf die Tagesordnung gesetzt worden sein. 

6. Eine außerordentliche MV kann aus wichtigem Grund vom Vorstand einberufen werden.  Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten. Der Präsident ist zur Einberufung einer außerordentlichen MV verpflichtet, wenn die MV dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Präsidenten beantragt.

§ 9 Verfahrensvorschriften für Mitgliederversammlungen 

1. Die Mitglieder werden auf der MV von den Vorsitzenden der Vereine/Interessengemeinschaften/ Clubs vertreten.  Mitglieder können auch durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten werden, soweit diese eine schriftliche Bevollmächtigung durch die Vereinsvorsitzenden vorlegen können. Einzelmitglieder können sich nicht vertreten lassen.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Präsidenten oder einen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 6 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse oder E-Mailadresse geschickt wurde. Anträge müssen schriftlich mindestens drei Wochen vor der MV dem Präsidenten vorliegen. Die endgültige Tagesordnung wird auf der jeweiligen MV beschlossen. 

3. Dringlichkeitsanträge können auf jeder MV gestellt werden. Sie werden nur behandelt, sofern mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden dies befürworten. 

4. Die MV ist nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 

5. Das Stimmrecht ist wie folgt geregelt: 

a) Der anwesende Vertreter der jeweiligen Vereine/Clubs, Verbände hat eine Stimme.  

b) Der Vorstand hat gemeinsam eine Stimme, bei Wahlen hat er kein Stimmrecht. 

c) Einzelmitglieder (Mitgliedschaft ohne Verein/Clubzugehörigkeit) bestimmen mehrheitlich einen Vertreter, der dann mit einer Stimme stimmberechtigt ist. 

d) Stimmübertragungen zwischen den Mitgliedern sind nicht zulässig. 

Die Übertragung des Rechts auf Stimmausübung ist vor Beginn der MV nachzuweisen.  Mitglieder, die mit der Beitragszahlung rückständig sind, haben kein Stimmrecht. 

6. Die Vertreter der Mitglieder, sämtliche Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer haben in der MV-Rederecht. Näheres über die Durchführung der MV kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. 

7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

8. Es kann in der Versammlung über einen Punkt nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, es ist bei der Abstimmung ein Formfehler unterlaufen. Wird gegen einen Formfehler nicht spätestens 8 Wochen nach der MV-Einspruch erhoben, so ist der Beschluss unanfechtbar. 

9. Über jede MV ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollanten und vom Präsidenten zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung zu übersenden, die Niederschrift ist genehmigt, wenn nicht nach weiteren 8 Wochen schriftlich Einspruch dagegen eingelegt wurde. 

10. Jede nach der Satzung erforderliche Wahl hat einzeln zu erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt kann nur werden, wer anwesend ist oder vorher seine Zustimmung zur Übernahme eines bestimmten Amtes schriftlich erteilt hat. Als gewählt gilt, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht. 

11. Die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen MV richtet sich nach den Bestimmungen über die Einberufung und Durchführung der ordentlichen MV.  Gegenstand der Tagesordnung einer außerordentlichen MV ist nur der Grund oder die Gründe, die zur Einberufung geführt haben.

12. Die Durchführung der MV ist in Präsenz (persönlich anwesend vor Ort), in hybrider Form ( persönlich anwesend vor Ort oder via elektronischer Kommunikation zugeschaltet) oder auch rein virtuell (nur via elektronischer Kommunikation) möglich. 

§ 10 Kassenwesen 

1. Der Schatzmeister führt die Aufsicht über die Geldangelegenheiten des VDDAW und sorgt für eine ordnungsgemäße Buchführung. 

2. Er erstellt die Jahresrechnung, den Haushaltsplan und führt das Inventarverzeichnis. 

§ 11 Kassenprüfer 

1. Die MV wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch ein Referat innehaben dürfen. Diese haben das Recht und die Pflicht, gegebenenfalls auch innerhalb des Geschäftsjahres, unangemeldet Einsicht in Kassenbücher, Belege und Bestände sowie Inventarlisten zu nehmen. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt.  Bei Ausscheiden eines Kassenprüfers wird ein neuer Kassenprüfer gewählt. 

2. Beanstandungen sind unverzüglich dem Präsidenten zu melden. 

3. Die Kassenprüfer haben der MV jährlich einen Kassenprüfbericht vorzulegen. 

§ 12 Wahlen 

1. Der Vorstand ist auf der ordentlichen MV alle zwei Jahre neu zu wählen. Er bleibt bis zur nächsten ordentlichen MV im Amt. 

2. Bei Rücktritt oder sonstigem Ausfall eines einzelnen Vorstandsmitglieds kann auf einer außerordentlichen MV für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied auf die entsprechende Position gewählt werden. 

Bei Rücktritt oder sonstigem Ausfall des gesamten Vorstandes ist eine ordentliche MV einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand für eine Wahlzeit von zwei Jahren gewählt wird. 

3. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstandes während der Amtsperiode ist nur auf einer außerordentlichen MV gemäß §8 Nr. 6 dieser Satzung möglich. Bei der Einberufung zu dieser außerordentlichen MV ist die Abwahl des Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes in der Tagesordnung aufzuführen.  Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstandes bedarf einer 2/3 Mehrheit der Stimmen. Entsprechendes gilt auch für die Abwahl eines oder der Kassenprüfer. 

§ 13 Vorrang der Satzung des VDDAW

Vereine/Clubs und Verbände sowie Einzelmitglieder des VDDAW sind selbständig. Sie verpflichten sich, die Satzung des VDDAW und die darauf beruhenden Ordnungen und Beschlüsse der MV des VDDAW zu beachten und anzuwenden. 

§ 14 Ordnungen 

1. Die MV kann verschiedene Ordnungen erlassen, die kein Bestandteil der Satzung sind, z.B.: 

– Kosten- und Gebührenordnung 
– Sportordnung 
– Verfahrensordnung zur Durchführung von Meisterschaften
– Ehrenordnung 
– Spesenordnung 
– Strafordnung 

2. Der geschäftsführende Vorstand kann Ordnungen bis zur nächsten MV vorläufig in Kraft setzen. Ausnahme: Änderung der Mitgliedsbeiträge. 

§ 15 Auflösung des Verbandes und Vermögensbindung 

1. Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß §8 Nr. 6 dieser Satzung gefasst werden. 

2. Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Verbands an die Deutsche Krebshilfe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. 

§ 16 Gerichtsstand 

Für alle Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem VDDAW gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verbandes und als Gerichtsstand das zuständige Gericht. 

§17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich Teile der Satzung als lückenhaft erweisen. Für diese Fälle erklären sich die Mitglieder bereit, nachzuverhandeln und diese Satzung den neuen Erkenntnissen oder veränderten Bedingungen anzupassen. 

§ 18 Inkrafttreten 

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 02.07.2023 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. 

Ort, Datum 

Heilbronn, 13.01.2024 

Unterschriften der Gründer

Download der Satzung